Pro secundo vero ordine, in quo ea vertuntur, quae in causa caduci fieri contingebat, vetus ius corrigentes sancimus ea, quae ita evenerint, simili quidem modo manere apud eos, a quibus sunt derelicta, heredes forte vel legatarios vel alios, qui fideicommisso gravari possunt, nisi et in hunc casum vel substitutus vel coniunctus eos antecedat:
von marlen9926 am 19.09.2023
Für die zweite Ordnung, in der diejenigen Dinge behandelt werden, die im Fall des Verfalls eintraten und wobei wobei das alte Recht korrigiert wird, setzen wir fest, dass jene Dinge, die derart geschehen sind, in ähnlicher Weise bei denjenigen verbleiben, von denen sie zurückgelassen wurden, seien es Erben oder Legatare oder andere, die mit einem Fideikommiss belastet werden können, es sei denn, in diesem Fall geht ihnen ein Substitut oder Konjunktus voraus:
von finnja.942 am 26.01.2016
In Bezug auf die zweite Kategorie, die Fälle von verfallenen Erbschaften behandelt, aktualisieren wir das alte Gesetz und verfügen, dass solche Vermögenswerte bei denjenigen verbleiben sollen, die ursprünglich vorgesehen waren, sie zu erhalten, sei es Erben, Begünstigte oder andere, die mit einem Treuhandverhältnis beauftragt werden können, es sei denn, in solchen Fällen gibt es entweder einen Ersatzerben oder einen Mitbegünstigten, der Vorrang hat: