Ea, quae de temporibus in integrum restitutionum legibus cauta sunt, custodiri convenit, et si forte quis beneficio nostro aetatis veniam fuerit consecutus, ex eo die, quo indulgentia nostra in iudicio competenti fuerit intimata eique administratio rei propriae permissa, ut ad persequendas in integrum restitutionum finiendasque causas iure tempus habeat praestitutum, ita tamen, ut numquam minoribus viginti quinque annis constitutis de his, quae ante impetratam veniam aetatis gesserunt, auxilium in integrum restitutionis denegetur.
von phillipp.c am 06.02.2019
Die gesetzlich festgelegten Fristen für vollständige Wiedergutmachung müssen eingehalten werden. Wenn jemand unsere Erlaubnis erhält, vor dem üblichen Alter als Erwachsener zu handeln, beginnt die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Verfolgung und Abwicklung von Wiedergutmachungsfällen an dem Tag, an dem diese Erlaubnis im zuständigen Gericht verkündet wird und ihnen die Verwaltung ihres eigenen Vermögens gestattet wird. Personen unter fünfundzwanzig Jahren darf jedoch niemals das Recht auf vollständige Wiedergutmachung für Handlungen verwehrt werden, die sie vor Erhalt dieser vorzeitigen Alterserlaubnis vorgenommen haben.
von joy.w am 12.01.2023
Jene Dinge, welche die Fristen der vollständigen Restitution betreffend durch Gesetze vorgesehen sind, gebührt es zu beachten, und falls jemand durch unsere Gunst eine Altersdispensation erhalten haben sollte, von dem Tag an, an dem unsere Nachsicht im zuständigen Gericht verkündet und ihm die Verwaltung seines eigenen Vermögens gestattet wurde, sodass er zur Verfolgung und Beendigung der Restitutionsangelegenheiten die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hat, und zwar derart, dass denjenigen, die weniger als fünfundzwanzig Jahre alt sind, hinsichtlich der Dinge, die sie vor der erlangten Altersdispensation durchgeführt haben, niemals die Hilfe der vollständigen Restitution verweigert werde.