Si quis aliquid dari vel fieri voluerit et legitimae aetatis fecerit mentionem vel sic absolute dixerit 'perfectae aetatis', illam tantummodo aetatem intellectam esse videri volumus, quae ex viginti quinque annorum curriculis completur, non ab imperiali beneficio suppletur.
von emile.t am 18.06.2020
Wenn jemand etwas gegeben oder getan haben will und dabei Erwähnung eines rechtmäßigen Alters macht oder derart absolut von vollendeten Jahren spricht, wollen wir, dass nur jenes Alter als verstanden gelten soll, welches durch den Verlauf von fünfundzwanzig Jahren vollendet wird, nicht aber durch kaiserliche Vergünstigung ergänzt wird.
von justus838 am 10.09.2016
Wenn jemand wünscht, dass etwas gegeben oder getan wird und das gesetzliche Alter oder die Volljährigkeit erwähnt, verstehen verstehen wir darunter ausschließlich das Alter, das nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres erreicht wird, nicht ein Alter, das durch kaiserliche Privilegien gewährt wird.