Similique modo et servitutes minime imponi nec emphyteuseos contractum, nisi in his tantummodo casibus, in quibus constitutionum auctoritas vel testatoris voluntas vel pactionum tenor qui alienationem interdixit aliquid tale fieri permiserit.
von janik.j am 29.12.2017
Und in ähnlicher Weise können weder Dienstbarkeiten auferlegt noch Erbbaurechtsverträge geschlossen werden, es sei denn nur in jenen Fällen, in denen die Autorität der Verfassungen oder der Wille eines Erblassers oder der Inhalt von Vereinbarungen, die eine Veräußerung untersagten, dergleichen zu tun erlaubt haben.
von lilia.q am 10.03.2023
Gleichermaßen können weder Dienstbarkeiten begründet noch Langzeitpachtverträge geschlossen werden, es sei denn in Fällen, in denen solche Handlungen ausdrücklich durch Gesetz, durch die Bestimmungen eines Testaments oder durch Vereinbarungen erlaubt sind, die anderweitig die Eigentumsübertragung untersagen.