Hoc tantummodo observando, ut in his omnibus casibus ab initio bona fide eam capiat, secundum quod exigit longi temporis praescriptio, et ut continuetur ei possessio etiam anterioris iusti possessoris et connumeretur in decennium vel viginti annorum spatium vel triennium, quod in rebus mobilibus observandum esse censemus, ut in omnibus iusto titulo possessionis antecessoris iusta detentio, quam in re habuit, non interrumpatur ex posteriore forsitan alienae rei scientia, licet ex titulo lucrativo ea coepta est.
von jonna.9936 am 04.04.2016
Diese Regel muss beachtet werden: In allen diesen Fällen muss die Person von Beginn an gutgläubig in Besitz nehmen, wie es die Ersitzung erfordert. Die Besitzzeit umfasst sowohl den eigenen Besitz als auch den des vorherigen rechtmäßigen Besitzers und wird auf die erforderliche Frist von zehn oder zwanzig Jahren angerechnet, beziehungsweise drei Jahren bei beweglichen Sachen. Wir erklären, dass in allen Fällen der rechtmäßige Besitz des Rechtsvorgängers unter einem gültigen Titel nicht unterbrochen wird, selbst wenn der aktuelle Besitzer später entdeckt, dass die Sache möglicherweise einem anderen gehören könnte, auch wenn der Besitz durch ein entgeltliches Geschäft begonnen wurde.
von jonna953 am 17.03.2014
Dies unter der einzigen Beobachtung, dass in allen diesen Fällen von Beginn an in gutem Glauben er es erwerben soll, gemäß dem, was die Vorschrift der langen Zeit erfordert, und dass ihm die Besitzfortführung auch des vorherigen rechtmäßigen Besitzers zugerechnet werden soll und zusammengerechnet werde in einem Zeitraum von zehn oder zwanzig Jahren oder drei Jahren, was wir bei beweglichen Sachen zu beachten beschließen, so dass in allen Fällen der rechtmäßige Besitz des Vorbesitzers im rechtmäßigen Besitztitel, den er an der Sache hatte, nicht unterbrochen werde durch spätere möglicherweise Kenntnis fremden Eigentums, auch wenn er aus einem Erwerbstitel begonnen wurde.