Omnis autem temporalis exceptio, sive per usucapionem inducta sive per decem sive per viginti annorum curricula seu per triginta vel quadraginta annorum metas sive ex alio quocumque tempore maiore vel minore introducta, ea mulieribus ex eo opponatur, ex quo possint actiones movere, id est opulentis quidem maritis constitutis post dissolutum matrimonium, minus autem idoneis ex quo hoc eis infortunium illatum esse claruerit, cum constante etiam matrimonio posse mulieres contra maritorum parum idoneorum bona hypothecas suas exercere iam nostra lege humanitatis intuitu definitum est:
von thea.8871 am 13.06.2018
Zudem soll jede zeitliche Ausnahme, sei sie durch Ersitzung oder durch Läufe von zehn oder zwanzig Jahren oder durch Grenzen von dreißig oder vierzig Jahren oder durch eine andere größere oder kleinere Zeit eingeführt, den Frauen von dem Zeitpunkt an entgegengesetzt werden, ab dem sie Klagen erheben können, das heißt, wenn wohlhabende Ehemänner in Betracht kommen, nach Auflösung der Ehe, für weniger geeignete jedoch von dem Zeitpunkt, an dem ihnen dieses Unglück offensichtlich zugefügt worden ist, da selbst während bestehender Ehe Frauen gegen das Vermögen unzureichend geeigneter Ehemänner ihre Hypotheken bereits nach unserem Gesetz aufgrund der Betrachtung der Menschlichkeit auszuüben in der Lage sein sollen:
von leonard.b am 12.01.2019
Jede zeitbasierte Einrede, sei sie durch Ersitzung oder durch Zeiträume von zehn, zwanzig, dreißig oder vierzig Jahren oder einem anderen längeren oder kürzeren Zeitraum begründet, kann gegenüber Frauen nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem sie rechtliche Schritte einleiten können. Das bedeutet: Bei wohlhabenden Ehemännern nach Auflösung der Ehe, bei weniger zuverlässigen Ehemännern ab dem Zeitpunkt, an dem ihre finanziellen Schwierigkeiten offensichtlich wurden. Dies entspricht unserem bestehenden Recht, das aus humanitären Erwägungen festgelegt wurde und Frauen erlaubt, ihre Sicherheitsrechte gegenüber dem Vermögen unzuverlässiger Ehemänner selbst während der Ehe durchzusetzen.