Volumus itaque eam in rem actionem quasi in huiusmodi rebus propriis habere et hypothecariam omnibus anteriorem possidere, ut, sive ex naturali iure eiusdem mulieris res esse intellegantur vel secundum legum subtilitatem ad mariti substantiam pervenisse, per utramque viam sive in rem sive hypothecariam ei plenissime consulatur.
von chayenne.923 am 09.05.2022
Wir wünschen daher, dass sie eine dingliche Klage haben soll, als ob in solchen Angelegenheiten betreffend ihr eigenes Vermögen, und eine Hypothekarklage vor allen anderen besitzen slol, so dass, ob die Sachen nach natürlichem Recht als der gleichen Frau zugehörig verstanden werden oder nach der Subtilität der Gesetze zur Substanz des Ehemanns gelangt zu sein, durch entweder Weg, sei es durch dingliche Klage oder Hypothekarklage, ihr am umfassendsten Vorsorge getroffen werde.
von carlotta.c am 03.09.2021
Daher wollen wir ihr sowohl einen direkten Eigentumsanspruch gewähren, als ob die Sache ihr eigenes Eigentum wäre, als auch ein Sicherungsrecht, das Vorrang vor allen anderen hat. Dies gewährleistet ihren vollständigen Schutz, unabhängig davon, ob die Sache nach Naturrecht als ihr eigenes oder nach technischer Rechtslage als Teil des Vermögens ihres Ehemanns gilt, wodurch sie entweder einen direkten Eigentumsanspruch oder einen Sicherungsanspruch verfolgen kann.