Qui depositum non restituit, suo nomine conventus et condemnatus ad eius restitutionem cum infamiae periculo urguetur.
von finn.918 am 22.08.2014
Wer eine Kaution nicht zurückgibt, kann persönlich verklagt werden und wird im Falle einer Verurteilung zur Rückgabe gezwungen sowie riskiert, öffentlich gebrandmarkt zu werden.
von arthur.j am 28.08.2016
Wer eine Hinterlegung nicht zurückgibt, nachdem er in eigenem Namen verklagt und verurteilt wurde, wird zur Rückerstattung bei Gefahr der Ehrlosigkeit gezwungen.