Plane si depositi agetur, eo nomine quod tumultus, incendii, ruinae, naufragii causa depositum sit, in duplum actionem praetor reddit, si modo cum ipso apud quem depositum sit aut cum herede eius ex dolo ipsius agitur:
von stephanie.j am 02.12.2013
Offensichtlich gewährt der Prätor eine Klage auf doppelten Schadensersatz, wenn eine Klage wegen einer Hinterlegung erhoben wird, und zwar aus dem Grund, dass etwas aufgrund von Unruhen, Feuer, Einsturzgefahr oder Schiffbruch hinterlegt wurde, sofern die Klage gegen denjenigen, bei dem die Sache hinterlegt war, oder gegen dessen Erben wegen dessen eigenen Betrugs gerichtet ist:
von lino.z am 04.08.2015
In Fällen, die Gegenstände betreffen, die während Notlagen wie Unruhen, Bränden, Gebäudeeinstürzen oder Schiffbrüchen hinterlegt wurden, wird der Richter eine Klage auf doppelten Schadensersatz gewähren, jedoch nur dann, wenn die Klage gegen den ursprünglichen Hinterleger oder dessen Erben wegen deren eigener betrügerischer Handlungen gerichtet ist: