Ab defensore, in eius, quem ultus sit, audaciam cum sui conquestione; rem non ex nomine ipsius negotii, sed ex consilio eius, qui fecerit, et causa et tempore considerari oportere; quid mali futurum sit aut ex iniuria aut scelere alicuius, nisi tanta et tam perspicua audacia ab eo, ad cuius famam aut ad parentes aut ad liberos pertineret aut ad aliquam rem, quam caram esse omnibus aut necesse est aut oportet esse, vindicata.
von leonhard.j am 04.06.2014
Der Verteidiger argumentiert gegen die Kühnheit der Person, die er bestraft hat, und trägt seinen Fall wie folgt vor: Eine Handlung sollte nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach der Absicht desjenigen, der sie ausgeführt hat, sowie nach ihrer Ursache und ihrem Zeitpunkt beurteilt werden. Er weist darauf hin, welcher Schaden entstehen würde, wenn eine derart offensichtliche und empörende Handlung ungesühnt bliebe, wenn sie die Reputation, die Eltern, die Kinder oder irgendetwas betrifft, was alle entweder von Natur aus wertschätzen oder wertschätzen sollten.
von markus8924 am 13.07.2020
Von dem Verteidiger, gegen die Verwegenheit dessen, den er gerächt hat, mit seiner eigenen Beschwerde; dass die Angelegenheit nicht nach dem Namen der Tat selbst, sondern nach der Absicht dessen, der sie vollbracht hat, und nach Ursache und Zeit betrachtet werden sollte; welches Übel würde entstehen entweder aus der Verletzung oder dem Verbrechen jemandes, wenn nicht eine so große und so offensichtliche Verwegenheit von demjenigen gerächt würde, zu dessen Ruf oder zu dessen Eltern oder zu dessen Kindern es gehörte, oder zu irgendeiner Sache, die entweder allen teuer sein muss oder teuer sein sollte.