Eo videlicet, qui pecunias accepit vel prima vice vel post cautionem, necessitatem habente piissimam administrationem adimplere, nulla ei molestia vel inquietudine inferenda vel ab eo qui pecunias praebuit vel ab aliis ex legum auctoritate permissis hoc requirere, sed tantummodo sacramentum praestare, quod re vera omnem quantitatem sine dolo vel aliqua deminutione ad redemptionem dederit captivorum.
von clemens9868 am 06.08.2015
Jeder, der Geld erhält, sei es zunächst oder nach Sicherheitsstellung, muss diese heilige Pflicht erfüllen, ohne von der Person, die das Geld bereitgestellt hat, oder von anderen gesetzlich Ermächtigten belästigt oder gestört zu werden. Es genügt, dass er einen Eid leistet, dass er den gesamten Betrag ehrlich und ohne Betrug oder Kürzung zur Lösung von Gefangenen verwendet hat.
von jonathan.s am 30.01.2016
Derjenige nämlich, der Geld entweder von Anfang an oder nach Sicherheitsstellung erhalten hat, wobei er die Notwendigkeit hat, die höchst fromme Verwaltung zu erfüllen, ohne dass ihm weder von demjenigen, der das Geld bereitgestellt hat, noch von anderen, denen aufgrund der Gesetzesautorität dies zu fordern erlaubt ist, eine Belästigung oder Störung zugefügt werden darf, sondern nur einen Eid zu leisten hat, dass er wahrhaftig den gesamten Betrag ohne Betrug oder jegliche Verminderung zur Auslösung der Gefangenen gegeben hat.