Si quis pro redemptione captivorum pecunias dederit sive per cautionem dare promiserit cuiuscumque quantitatis, cognoscat se neque repetitionem habere neque exactionem cautionis posse declinare, utpote gestis sicut in donationibus non subsecutis super insinuatione eiusdem quantitatis:
von josephine.c am 19.07.2018
Wenn jemand Geld zur Auslösung von Gefangenen gegeben hat oder durch eine Bürgschaft versprochen hat, Geld in beliebiger Höhe zu zahlen, der soll wissen, dass er weder ein Recht auf Rückforderung hat noch der Durchsetzung der Bürgschaft ausweichen kann, da, wie bei Schenkungen, keine Verfahren zur Registrierung des gleichen Betrags erfolgt sind:
von isabella847 am 25.12.2018
Wenn jemand Geld zur Befreiung von Gefangenen gibt oder eine Geldsumme durch eine schriftliche Zusage verspricht, sollte er verstehen, dass er weder das Geld zurückfordern noch die Zahlung vermeiden kann, genauso wenig wie bei Spenden, deren formaler Registrierungsprozess nicht abgeschlossen wurde: