Et si quis generaliter dixerat obnoxium sibi aliquem constitutum, aliae dubitationes emergebant, si omnes ei competentes actiones huiusmodo narratione contineri credantur, an vero quasi silentio circa eas habito tempore expirare, nullo ex incerta libelli confectione adminiculo eis adquisito.
von malte.n am 09.11.2022
Und wenn jemand allgemein erklärt hätte, dass jemand sich selbst haftbar gemacht habe, würden andere Zweifel aufkommen, ob alle ihm zustehenden Handlungen in einer solchen Erzählung als enthalten gelten, oder ob sie tatsächlich durch Schweigen gleichsam mit der Zeit erlöschen, ohne dass ihnen eine Unterstützung aus der unsicheren Abfassung des Dokuments erwachsen wäre.
von amelie.k am 30.01.2017
Und wenn jemand eine allgemeine Erklärung abgegeben hätte, dass eine andere Person ihm gegenüber haftbar sei, würden neue Fragen aufkommen: ob eine solche Erklärung alle möglichen ihr zur Verfügung stehenden Rechtshandlungen umfasse, oder ob diese Handlungen aufgrund des Nicht-Erwähnens im Laufe der Zeit verfallen würden, da aus einem derart unbestimmt verfassten Dokument keine Unterstützung abgeleitet werden könnte.