Ex maleficiis vero proditae actiones aliae tantum poenae persequendae causa comparatae sunt, aliae tam poenae quam rei persequendae et ob id mixtae sunt.
von nicklas.858 am 28.04.2020
Einige Rechtshandlungen, die aus unerlaubten Handlungen entstehen, sind ausschließlich darauf ausgerichtet, Strafe zu verfolgen, während andere darauf abzielen, sowohl Strafe als auch Eigentum zurückzugewinnen und daher als gemischte Klagen bezeichnet werden.
von enno.u am 01.03.2020
Aus Straftaten nämlich sind die vorgesehenen Rechtshandlungen teils nur zur Verfolgung der Strafe eingerichtet, teils zur Verfolgung der Strafe und der Sache, und deshalb gemischt.