Sine auctore vero propositi libelli nullo crimine locum habere debent.
von adam956 am 20.04.2015
Anonyme schriftliche Anschuldigungen sollten in keinem Strafverfahren als gültig betrachtet werden.
von aurelia8832 am 01.01.2015
Ohne einen Autor sollten vorgelegte Schriftstücke bei keinem Vergehen Gültigkeit haben.