Si enim personalis forte fuerat mota actio, hypothecariae autem actionis nulla mentio procedebat, quidam putabant personalem quidem esse temporis interruptione perpetuatam, hypothecariam autem evanescere taciturnitate sopitam.
von fynn.922 am 29.03.2021
Wenn jemand eine persönliche Klage eingeleitet hatte, aber keine Erwähnung des Sicherungsanspruchs machte, glaubten einige, dass die persönliche Klage aufgrund der Unterbrechung der Verjährungsfrist verlängert würde, während der Sicherungsanspruch mangels Erwähnung erlöschen würde.
von ian.839 am 05.05.2014
Denn wenn eine persönliche Klage vielleicht erhoben worden war, jedoch keine Erwähnung der hypothekarischen Klage vorging, dachten gewisse Leute, dass die persönliche [Klage] zwar durch Zeitunterbrechung fortgeführt würde, die hypothekarische [Klage] jedoch durch Schweigen gleichsam eingeschläfert verschwände.