Sancimus itaque, si quid tale evenerit, actiones quidem omnimodo apud uxorem manere, licentiam autem marito dari easdem actiones movere apud competentes iudices nulla ratihabitione ab eo exigenda, et usuras quidem eorum circa se et uxorem expendere, pecunias autem sortis quas exegerit servare mulieri vel in causas, ad quas ipsa voluerit, distribuere.
von tobias.8846 am 23.12.2020
Wir verordnen hiermit, dass im Falle eines solchen Ereignisses die Rechte unbedingt bei der Ehefrau verbleiben, dem Ehemann jedoch die Erlaubnis erteilt wird, eben diese Rechte vor zuständigen Richtern geltend zu machen, ohne dass eine Bestätigung von ihm erforderlich ist, und zwar die Zinsen zwischen sich und seiner Ehefrau zu verwenden, jedoch die Hauptsumme, die er eingezogen hat, für die Frau zu bewahren oder sie gemäß den Wünschen der Frau zu verteilen.
von lotta937 am 09.06.2023
Wir legen hiermit fest, dass im Falle eines solchen Sachverhalts die rechtlichen Ansprüche vollständig bei der Ehefrau verbleiben, dem Ehemann jedoch gestattet wird, diese rechtlichen Ansprüche vor den zuständigen Richtern zu verfolgen, ohne eine Genehmigung einholen zu müssen. Er kann die erwirtschafteten Zinsen sowohl für sich als auch für seine Ehefrau verwenden, muss jedoch die eingezogenen Hauptbeträge für seine Ehefrau aufbewahren oder sie gemäß ihren Wünschen verteilen.