Antea enim habeat ipsa mulier facultatem, si voluerit, sive per maritum sive per alias personas easdem movere actiones et suas pecunias percipere et ipsas cautiones a marito recipere, securitate ei competente facienda.
von bastian.o am 17.05.2024
Die Frau selbst hat zuvor die Befugnis, wenn sie es wünscht, entweder durch den Ehemann oder durch andere Personen dieselben Rechtshandlungen vorzunehmen, ihre Gelder einzuziehen und die Sicherheiten vom Ehemann zu erhalten, wobei ihr eine angemessene Sicherheit gewährt wird.
von timm828 am 17.11.2019
Zuvor hatte die Frau, wenn sie es wünschte, die Möglichkeit, diese rechtlichen Verfahren entweder durch ihren Ehemann oder durch andere Personen einzuleiten, ihre Gelder einzuziehen und diese Garantien von ihrem Ehemann zu erhalten, wobei sie unter Gewährleistung angemessener Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz satnd.