Dum autem apud maritum remanent eaedem cautiones, et dolum et diligentiam maritus circa eas praestare debet, qualem circa suas res habere invenitur ne ex eius malignitate vel desidia aliqua mulieri accedat iactura.
von mayla.i am 31.03.2023
Solange diese Sicherheiten beim Ehemann verbleiben, hat dieser sowohl Sorgfalt als auch Gewissenhaftigkeit bezüglich derselben zu zeigen, wie er sie in eigenen Angelegenheiten zu haben pflegt, damit durch seine Böswilligkeit oder Nachlässigkeit der Frau kein Schaden entstehe.
von mica.p am 08.10.2022
Solange der Ehemann diese Wertpapiere verwahrt, muss er diese mit derselben Sorgfalt und Aufmerksamkeit behandeln, die er seinen eigenen Vermögenswerten widmet, um sicherzustellen, dass seiner Ehefrau durch seine Unredlichkeit oder Fahrlässigkeit keine Verluste entstehen.