Ex libris sabinianis quaestionem in divinas nostri numinis aures relatam tollentes definimus, ut sive servus sive procurator vel colonus vel inquilinus vel quispiam alius, per quem licentia est nobis possidere, corporaliter nactam possessionem cuiuscumque rei eam derelinquerit vel alii prodiderit, desidia forte vel dolo, ut locus aperiatur alii eandem possessionem detinere, nihil penitus domino praeiudicium generetur, ne ex aliena malignitate alienum damnum emergat, sed et ipse, si liberae condicionis est, competentibus actionibus subiugetur, omni iactura ab eo restituenda domino rei vel ei, circa quem neglegenter vel dolose versatus est.
von emilia.8843 am 16.12.2019
Aus den sabinischen Büchern, eine Frage klärend, die an die göttlichen Ohren unserer göttlichen Macht herangetragen wurde, bestimmen wir, dass weder ein Sklave noch ein Verwalter, Pächter, Mieter oder sonst jemand, durch den wir das Recht haben zu besitzen, nachdem er körperlich Besitz einer Sache erlangt hat, diese verlassen oder einem anderen übergeben hat, sei es durch Gleichgültigkeit oder Betrug, sodass einem anderen die Möglichkeit gegeben wird, denselben Besitz zu halten, dem Eigentümer keinerlei Nachteil entstehen soll, damit durch die Böswilligkeit eines anderen kein fremder Schaden entsteht; vielmehr soll derjenige, wenn er frei ist, angemessenen Klagen unterworfen sein, wobei er dem Eigentümer der Sache oder demjenigen, gegen den er fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat, jeden Verlust zu ersetzen hat.
von muhammed.r am 22.07.2016
In Bezug auf eine Frage aus den sabinischen Rechtstexten, die unserer kaiserlichen Aufmerksamkeit vorgelegt wurde, verfügen wir hiermit, dass wenn ein Sklave, Vertreter, Landwirt, Pächter oder jemand anderes, durch den wir rechtmäßig Eigentum besitzen, nach physischem Erhalt des Besitzes einer Sache diese verlässt oder an jemand anderen übergibt, sei es durch Fahrlässigkeit oder Täuschung, wodurch einer anderen Person die Inbesitznahme ermöglicht wird, dies dem Eigentümer keinerlei Schaden zufügen soll. Der Eigentümer sollte keinen Schaden durch das Fehlverhalten einer anderen Person erleiden. Darüber hinaus soll, wenn die verantwortliche Person eine freie Person ist, gegen sie geeignete rechtliche Schritte eingeleitet werden und sie muss den Eigentümer oder die betroffene Partei für alle durch ihr fahrlässiges oder betrügerisches Verhalten verursachten Verluste entschädigen.