Si vero ignorante domino, sciente vero qui pensiones domus exigit vel conductore vel procuratore vel actore praedii parasynaxes et conventicula interdicta collegerint, conductor vel procurator sive actor vel quicumque eos in domum vel in possessionem vel in monasterium receperint ac passi fuerint illicitas parasynaxes conventusque celebrari, si vilis et abiectae condicionis sunt, fustibus publice et in poenam suam et in aliorum coerceantur exemplum, si honestae vero personae sunt, decem libras auri multae nomine fisco nostro cogantur inferre.
von anni.g am 13.08.2016
Wenn ohne Wissen des Eigentümers, aber mit Wissen des Mieteinnehmers, Mieters, Verwalters oder Immobilienagenten illegale Versammlungen und Treffen abgehalten werden und wenn diese Personen solche illegalen Versammlungen dulden, indem sie Teilnehmer in das Haus, Grundstück oder Kloster aufnehmen, werden sie wie folgt bestraft: Wenn sie von niedrigem sozialem Status sind, werden sie öffentlich mit Ruten geschlagen, sowohl zur Strafe als auch als Beispiel für andere. Wenn es sich um angesehene Personen handelt, werden sie gezwungen, eine Geldbuße von zehn Pfund Gold an unsere Staatskasse zu zahlen.
von leopold.u am 16.11.2016
Wenn tatsächlich der Eigentümer unwissend ist, aber derjenige, der die Hauszahlungen einfordert, oder der Mieter oder der Bevollmächtigte oder der Verwalter wissend sind, verbotene Versammlungen und Zusammenkünfte versammelt haben, und der Mieter oder Bevollmächtigte oder Verwalter oder wer auch immer sie in das Haus oder in den Besitz oder in das Kloster aufgenommen und illegale Versammlungen und Treffen zu feiern erlaubt hat, sollen, wenn sie von geringer und verwerflicher Herkunft sind, öffentlich mit Ruten sowohl zur Bestrafung als auch als Beispiel für andere gezüchtigt werden; wenn sie jedoch ehrenwerte Personen sind, sollen sie gezwungen werden, zehn Pfund Gold als Strafe in unsere Staatskasse zu zahlen.