Quod si fecerint et hoc factum fuisse domino volente constiterit, post rem in examine iudicis adprobatum domus vel possessio, in qua convenerint, fisco sine dilatione societur, monasterium vero eius civitatis orthodoxae ecclesiae, in cuius territorio est, iubemus addici.
von joshua.q am 21.01.2015
Wenn sie dies getan haben und es, so Gott will, nachweislich geschehen ist, wird nach Prüfung und Bestätigung durch den Richter das Haus oder Besitztum, in dem sie sich versammelt haben, unverzüglich dem Fiskus zugeführt; das Kloster dieser Stadt befehlen wir der orthodoxen Kirche zuzuweisen, in deren Territorium es sich befindet.
von jamie.b am 10.02.2014
Wenn sie dies tun und festgestellt wird, dass dies mit Zustimmung des Herrn geschehen ist, nachdem die Angelegenheit im richterlichen Verfahren bewiesen wurde, wird das Haus oder Grundstück, in dem sie sich versammelt haben, unverzüglich vom Staat beschlagnahmt, und wir verfügen, dass das Kloster der orthodoxen Kirche der Stadt übergeben wird, in deren Territorium es sich befindet.