Non aliter vero consortio advocatorum tuae sedis aliquis societur, nisi prius in examine viri clarissimi rectoris provinciae, ex qua oriundus est, praesentibus cohortalibus gesta conficiat, quibus aperte pateat cohortali statui ac fortunae eundem minime subiacere, si praesens vir clarissimus rector provinciae fuerit in eius examine:
von denis831 am 20.09.2017
Niemand darf in die Anwaltsvereinigung Ihres Gerichts aufgenommen werden, es sei denn, er hat zunächst eine Prüfung vor dem angesehenen Provinzgouverneur seines Herkunftsortes abgelegt, wobei offizielles Personal anwesend ist, und dabei eindeutig nachweist, dass er nicht dem Status und den Verpflichtungen eines Beamten unterliegt, vorausgesetzt, der angesehene Provinzgouverneur ist während der Prüfung persönlich anwesend.
von lanah.j am 24.04.2019
Nicht anders soll jemand der Gemeinschaft der Anwälte an Ihrem Sitz beitreten können, es sei denn, er hat zunächst in der Prüfung des höchstangesehensten Mannes, des Gouverneurs der Provinz, aus der er stammt, in Anwesenheit von Kohortalen die Verfahren abgeschlossen, aus denen offensichtlich hervorgeht, dass die betreffende Person dem Kohortalenstatus und -vermögen keinesfalls unterliegt, wenn der höchstangesehenste Mann, der Provinzverwalter, bei seiner Prüfung anwesend gewesen ist.