Sin autem ipsi tutores dissenserint circa eligendum eum vel eos qui gerere debent, praetor partes suas interponere debet.
von david.8836 am 23.07.2015
Wenn jedoch die Vormünder selbst uneinig geworden sind bezüglich der Auswahl derjenigen, die die Verwaltung übernehmen sollen, sollte der Prätor seine Aufgaben wahrnehmen.
von karina945 am 07.02.2016
Wenn jedoch die Vormünder selbst uneinig sind bezüglich der Auswahl der Person oder Personen, die die Verwaltung übernehmen sollen, muss der Richter seine Aufgabe wahrnehmen.