Si qua fideicommissorum petitio inter coheredes consistat, praetor vel praeses provinciae eius rei disceptator constitutus vel iudex familiae erciscundae iudicio aditus, ut voluntas testatricis servetur, suas partes debet accommodare.
von frieda.91 am 08.07.2019
Wenn zwischen Miterben Streitigkeiten über Treuhandangelegenheiten bestehen, muss der Stadtmagistrat, Provinzgouverneur oder Richter, der zur Behandlung des Falls bestellt oder durch eine Erbschaftsteilungsklage angerufen wurde, seinen Teil dazu beitragen, dass der Wille der Erblasserin befolgt wird.
von jann.u am 14.08.2023
Wenn zwischen Miterben Ansprüche aus Treuhandverhältnissen bestehen, muss der Prätor oder der Provinzstatthalter, der als Schlichter dieser Angelegenheit eingesetzt ist, oder der in einem Verfahren zur Erbteilung angerufene Richter seine Rolle so gestalten, dass der Wille der Erblasserin gewahrt bleibt.