Si accusatoribus absentibus et non per contumaciam adesse iudicio cessantibus ex una postulatione aditus praeses provinciae non causa cognita sententiam dixit, qua eum de quo querimoniam detulisti liberandum existimavit, criminatione etiam nunc perseverante, quae contumacia vel cessatione accusatorum non interveniente auferri non potuit, causa intentati criminis apud eundem vel successorem eius more iudiciorum tractabitur.
von elija.912 am 13.11.2018
Wenn bei Abwesenheit der Ankläger und ohne dass diese durch Ungehorsam die Anwesenheit vor Gericht verweigern, der Provinzstatthalter nach nur einer Eingabe, ohne die Sache zu prüfen, ein Urteil fällte, durch welches er denjenigen, über den Sie Beschwerde führten, für frei erklärte, wobei die Strafanklage weiterhin besteht - eine Anklage, die ohne Ungehorsam oder Verhinderung der Ankläger nicht hätte aufgehoben werden können - wird der Fall des vorgeworfenen Verbrechens vor demselben oder seinem Nachfolger nach Maßgabe gerichtlicher Verfahren behandelt werden.
von ruby.d am 22.08.2020
Wenn der Provinzgouverneur ein Urteil auf Basis einer einzelnen Petition gefällt hat, während die Ankläger abwesend waren (jedoch nicht absichtlich der Gerichtsverhandlung ausweichend) und die Person, über die Beschwerde geführt wurde, ohne Prüfung des Falls freigesprochen hat, dann werden, da die Strafanklage weiterhin besteht (da sie nicht allein durch die Abwesenheit der Ankläger verworfen werden konnte), die Strafvorwürfe ordnungsgemäß entweder vor demselben Gouverneur oder seinem Nachfolger verhandelt.