Incerti iuris non est in familiae erciscundae iudicio earum etiam rerum, quas ex coheredibus quidam de communibus absumpserunt vel deteriores fecerunt, rationem habendam eiusque rei ceteris praestandam indemnitatem.
von emir826 am 20.08.2018
Es ist rechtlich eindeutig festgelegt, dass bei einer Erbteilung die Dinge, die einige Miterben aus dem gemeinsamen Vermögen verbraucht oder beschädigt haben, abgerechnet werden müssen und die anderen Erben dafür entschädigt werden müssen.
von natalie.9916 am 19.09.2017
Es steth außer Zweifel, dass in einem Verfahren zur Teilung des Familienvermögens eine Abrechnung zu erfolgen hat und Entschädigung zu leisten ist für diejenigen Vermögenswerte, die von einzelnen Miterben aus dem Gemeinschaftsvermögen verbraucht oder verschlechtert wurden.