In familiae erciscundae iudicio ab uno pro solido rei veluti communis venumdatae pretium non venit, sed mandati, si praecessit, coheres venditoris agere potest, vel negotiorum gestorum, si ratam fecerit venditionem.
von emely.h am 27.06.2017
Im Verfahren der Erbteilung (familiae erciscundae) kommt der Preis einer Sache, die wie gemeinschaftlich von einer Person für das Ganze verkauft wurde, nicht zur Geltung, sondern durch Mandatsklage, wenn [ein Mandat] vorausging, kann der Miterbe des Verkäufers klagen, oder durch Geschäftsführungsklage, wenn er den Verkauf genehmigt hat.
von mariam.k am 22.04.2020
In einem Verfahren zur Erbteilung wird der Preis einer gemeinschaftlich besessenen Immobilie, die von einer Person allein verkauft wurde, nicht als Teil der Teilung betrachtet. Allerdings kann der Miterbe des Verkäufers entweder durch eine Mandatsklage klagen, wenn eine vorherige Ermächtigung vorlag, oder durch eine Klage wegen unberechtigter Geschäftsführung, wenn er den Verkauf nachträglich genehmigt hat.