Nec bona fide possessionem adeptis longi temporis praescriptio post moram litis contestatae completa proficit, cum post motam controversiam in praeteritum aestimetur.
von elena.834 am 25.09.2016
Die Vollendung einer Verjährungsfrist nach Beginn des Rechtsstreits nützt denjenigen nicht, die den Besitz nicht in gutem Glauben erworben haben, da die Frist rückwirkend ab Beginn der Streitigkeit berechnet wird.
von freya.966 am 16.09.2020
Weder denjenigen, die den Besitz nicht in gutem Glauben erlangt haben, nützt die nach Verzögerung des Rechtsstreits vollendete Verjährungsfrist, da sie nach Erhebung der Streitigkeit rückwirkend bewertet wird.