Sed nec apparitores magisteriae potestatis censibus adscriptos probari concedimus, quia in hac parte et dominorum iuri et publicae consulimus honestati.
von yoshua.p am 31.03.2016
Wir gestatten nicht, dass Beamte der Magistratsverwaltung, die im Zensus verzeichnet sind, zugelassen werden, da wir in dieser Angelegenheit sowohl die Rechte der Grundbesitzer als auch die öffentliche Würde schützen.
von levi8859 am 08.10.2024
Wir gestatten jedoch nicht, dass die Bediensteten der magistratischen Gewalt, die im Zensus verzeichnet sind, gebilligt werden, da wir in dieser Angelegenheit sowohl für das Recht der Herren als auch für die öffentliche Ehrenhaftigkeit Sorge tragen.