Magisteriae potestati inter militares viros vel privato actore in reum militarem etiam civilium quaestionum audiendi concedimus facultatem, praesertim cum id ipsum e re esse litigantium videatur constetque militarem reum nisi a suo iudice nec exhiberi posse nec, si in culpa fuerit, coerceri.
von romy.m am 12.05.2018
Wir gewähren den Richtern die Befugnis, sowohl militärische als auch zivile Fälle zu verhandeln, die Militärangehörige betreffen, unabhängig davon, ob sie von Soldaten oder Privatpersonen eingereicht werden. Dies ist besonders angemessen, da es allen Beteiligten nützt, und es ist allgemein anerkannt, dass militärische Angeklagte nur von ihren eigenen militärischen Richtern vorgeladen und bestraft werden können.
von ben.938 am 29.05.2023
Der magistratischen Gewalt gewähren wir die Befugnis, auch zivilrechtliche Fragen zu verhandeln, sowohl zwischen Militärangehörigen als auch bei einem privaten Kläger gegen einen militärischen Beklagten, insbesondere da dies offenbar im Interesse der Streitparteien liegt und feststeht, dass ein militärischer Beklagter weder vorgeführt noch, falls er schuldhaft gehandelt hat, bestraft werden kann, es sei denn durch seinen eigenen Richter.