Sin vero aliqua condemnatio contra reum pro absente actore proferatur, quam forsitan non sufficientem sibi actor putaverit fugitivus, nullo modo iterum eandem litem resuscitare concedimus.
von michael.f am 24.10.2022
Wird jedoch ein Urteil gegen den Beklagten zugunsten eines abwesenden Klägers gefällt, und hält der geflohene Kläger dieses Urteil später für unzureichend, so untersagen wir ausdrücklich die erneute Aufnahme desselben Rechtsstreits.
von fiona.j am 29.12.2020
Sollte jedoch eine Verurteilung gegen den Beklagten für den abwesenden Kläger ausgesprochen werden, die der flüchtige Kläger möglicherweise als nicht ausreichend für sich betrachtet hat, so gewähren wir keinesfalls, dieselbe Rechtssache erneut aufleben zu lassen.