Sin autem ex gestis apud se habitis parte actoris minime inventa possit invenire viam, ex qua manifestum ei fiat, quid statuendum sit, et absente actore, si eum meliorem causam habere perspexerit, pro eo ferre sententiam non moretur et praesentem reum absenti actori condemnare, expensis tantummodo litis, quas reus legitime se expendisse iuraverit, condemnatione excipiendis, quia hanc poenam actori et meliorem causam habenti propter solam absentiae contumaciam imponimus.
von Mark am 05.06.2022
Wenn jedoch aus den vor ihm durchgeführten Verhandlungen die Partei des Klägers keineswegs gefunden werden kann, er aber dennoch einen Weg finden könnte, aus dem ihm offenbar wird, was zu bestimmen ist, selbst wenn der Kläger abwesend ist, und er erkennt, dass dieser die bessere Rechtssache hat, soll er nicht zögern, ein Urteil zu seinen Gunsten zu fällen und den anwesenden Beklagten zugunsten des abwesenden Klägers zu verurteilen, wobei nur die Prozesskosten, die der Beklagte als rechtmäßig beschworen hat, von der Verurteilung ausgenommen sind, weil wir diese Strafe gegen den Kläger mit der besseren Rechtssache allein aufgrund seiner Abwesenheit verhängen.
von louisa974 am 13.05.2019
Sollte der Richter jedoch aus den Akten genügend Beweise finden, um eine klare Entscheidung zu treffen, auch wenn der Kläger abwesend ist, und stellt er fest, dass der Kläger die bessere Rechtssache hat, sollte er nicht zögern, zugunsten des Klägers zu entscheiden und ein Urteil gegen den anwesenden Beklagten zu erlassen. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass der abwesende Kläger die Rechtskosten des Beklagten zahlen muss, die dieser als rechtmäßig entstanden beschworen hat. Diese Strafe verhängen wir gegen den Kläger, auch wenn er die bessere Rechtssache hat, ausschließlich als Bestrafung für seine unerlaubte Abwesenheit.