Sin autem reus afuerit et similis eius processerit requisitio, quemadmodum pro persona actoris ediximus, etiam absente eo eremodicium contrahatur et iudex, secundum quod veteribus legibus cautum est, ex una parte cum omni subtilitate causam requirat et, si obnoxius fuerit inventus, et contra absentem promere condemnationem non cesset, quae ad effectum perducatur:
von marleene.835 am 16.06.2018
Wenn jedoch der Beklagte abwesend ist und ein ähnliches Ladungsverfahren durchgeführt wurde, wie wir es für den Fall des Klägers dargelegt haben, soll auch in seiner Abwesenheit ein Versäumnisurteil ergehen, und der Richter soll gemäß den alten Gesetzen die Sache sorgfältig anhand der verfügbaren Beweise untersuchen und, wenn der Beklagte für haftbar befunden wird, nicht zögern, eine Verurteilung gegen die abwesende Partei auszusprechen, die vollstreckt werden soll:
von Paskal am 28.10.2015
Wenn jedoch der Beklagte abwesend ist und eine ähnliche Vorladung gegen ihn ergangen ist, soll, wie wir es für die Person des Klägers festgelegt haben, auch in seiner Abwesenheit ein Eremodicium eingeleitet werden und der Richter soll gemäß den alten Gesetzen von einer Seite mit äußerster Sorgfalt den Fall untersuchen und, falls er schuldig befunden wird, nicht davon absehen, auch gegen den Abwesenden ein Urteil zu fällen, das zur Ausführung gebracht werden soll: