Talem esse super redituum vel publicarum functionum praestatione formam censemus, ut, si tales coloni, quales supra diximus, idoneum fideiussorem totius summae quae ab his dependitur praestiterint, quod omnes reditus sine ulla procrastinatione, si melior causa dominorum iudicetur, eis restituent, et talis fideiussor per triennium accipiatur eoque impleto iterum renovetur, coloni in medio nullo modo super reditibus a dominis inquietentur.
von karla.f am 14.11.2019
Wir legen folgende Regel bezüglich Miete und öffentlicher Abgaben fest: Wenn Pächter, wie wir sie zuvor beschrieben haben, einen geeigneten Bürgen für die gesamte geschuldete Summe stellen, der sicherstellt, dass alle Zahlungen ohne Verzögerung erfolgen, falls die Grundbesitzer ihren Fall gewinnen, und wenn dieser Bürge für eine Dauer von drei Jahren akzeptiert und nach Ablauf dieser Frist erneuert wird, dürfen die Grundbesitzer diese Pächter während dieser Zeit nicht wegen Zahlungen belästigen.
von tom9953 am 06.08.2014
Wir erachten die Form der Zahlung von Einkünften oder öffentlichen Funktionen dergestalt, dass, wenn solche Kolonen, die wir zuvor erwähnt haben, einen geeigneten Bürgen für die gesamte Summe, die von ihnen geschuldet wird, bereitstellen, mit der Verpflichtung, alle Einkünfte ohne jegliche Verzögerung zu erstatten, falls die Sache der Grundherren als besser beurteilt wird, und wenn ein solcher Bürge für drei Jahre angenommen und nach Ablauf erneut bestätigt wird, die Kolonen in der Zwischenzeit in keiner Weise von den Grundherren wegen der Einkünfte behelligt werden.