Sin autem hoc coloni minime facere voluerint vel potuerint, tunc idem reditus per officium iudicis annui exigantur per solita tempora, in quae etiam dominis dependebantur, et deponantur in aede sacra, id est in cimeliarchio civitatis, sub qua possessio sita est, vel si localis ecclesia ad susceptionem pecuniarum idonea non sit, in metropolitana ecclesia, ut remaneant cum omni cautela et post plenissimam definitionem vel dominis dentur vel colonis restituantur.
von ian.t am 20.11.2023
Sollten jedoch die Kolonen unwillig oder nicht in der Lage sein, dies zu tun, so werden die gleichen Abgaben durch das Amt des Richters jährlich zu den üblichen Zeiten eingezogen, in denen sie auch den Grundherren gezahlt wurden, und in dem heiligen Gebäude hinterlegt, das heißt im Schatzkammer der Civitas, unter der die Besitzung liegt, oder wenn die örtliche Kirche für den Geldempfang nicht geeignet ist, in der Metropolitankirche, damit sie mit größter Vorsicht aufbewahrt und nach vollständiger Klärung entweder den Grundherren übergeben oder den Kolonen zurückerstattet werden.
von bennett.918 am 10.11.2013
Sollten jedoch die Pächter nicht willens oder in der Lage sein, dies zu tun, so sollen dieselben Zahlungen jährlich durch die Gerichtsbehörde zu den üblichen Zeitpunkten, zu denen sie zuvor an die Grundbesitzer gezahlt wurden, eingezogen und in einem heiligen Gebäude, genauer gesagt in der Stadtkasse der Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt, hinterlegt werden. Falls die örtliche Kirche nicht geeignet ist, Geld zu verwahren, soll dies in der Metropolitankirche geschehen, damit die Mittel sicher aufbewahrt werden, bis eine endgültige Entscheidung darüber getroffen wird, ob sie den Grundbesitzern gegeben oder den Pächtern zurückerstattet werden.