Sin autem reditus non in auro, sed in speciebus inferuntur, vel in totum vel ex parte, interim per officium iudicis fructus vendantur et pretia eorum secundum praedictum modum deponantur.
von marvin.d am 10.10.2019
Werden jedoch die Erträge nicht in Gold, sondern in Gütern entrichtet, sei es vollständig oder teilweise, so werden inzwischen durch das Gerichtsamt die Früchte verkauft und deren Erlöse nach vorgenanntem Verfahren hinterlegt.
von ayleen.i am 02.09.2023
Werden jedoch die Zahlungen nicht in Gold, sondern in Waren entrichtet, sei es vollständig oder teilweise, sollen die Waren zunächst unter richterlicher Anordnung verkauft und deren Erlöse nach dem zuvor genannten Verfahren hinterlegt werden.