Non tamen creditoribus sua auctoritate dividere haec bona et iure dominii tenere, sed venditionis remedio, quatenus substantia patitur, indemnitati suae consulere permissum est.
von giulia.s am 07.11.2021
Gleichwohl ist es Gläubigern nicht gestattet, diese Güter aus eigener Autorität zu teilen und kraft Eigentumsrechts zu besitzen, sondern nur durch das Rechtsmittel des Verkaufs, soweit die Substanz es zulässt, für ihre Schadloshaltung zu sorgen.
von annabelle9815 am 10.10.2017
Den Gläubigern ist es jedoch nicht gestattet, diese Vermögenswerte aus eigener Autorität zu teilen und Eigentumsrechte zu beanspruchen, sondern es ist ihnen erlaubt, ihre Interessen durch das Rechtsmittel des Verkaufs zu schützen, soweit es die Substanz zulässt.