Sane si nullo relicto successore non idoneus decessit, secundum iuris formam, quatenus successionis modus patitur, indemnitati tuae consulere non prohiberis.
von ferdinand914 am 17.12.2023
Wenn fürwahr, ohne einen Nachfolger hinterlassen zu haben, eine ungeeignete Person verstorben ist, wird dir gemäß der Form des Rechts, soweit die Art der Nachfolge es zulässt, nicht untersagt, für deinen Schadensausgleich zu sorgen.
von veronika827 am 17.04.2023
Wenn jemand ohne Nachfolger und nicht rechtmäßig verstirbt, darf man sich nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, soweit die Erbfolgeregeln es zulassen, eine Entschädigung verschaffen.