Indemnitati vero tuae, a manumisso scilicet sarciendae, ab eo cuius iurisdictio est, quatenus iuris ratio permittit, consuli debet.
von Ronya am 08.02.2022
Für deine Entschädigung, die zweifellos von dem Freigelassenen zu leisten ist, sollte von demjenigen, dessen Jurisdiktion maßgeblich ist, soweit es die Rechtsgrundsätze erlauben, Vorsorge getroffen werden.
von noemie.921 am 13.03.2019
Die Person mit rechtlicher Autorität sollte sicherstellen, dass Sie eine Entschädigung vom Freigelassenen erhalten, soweit es rechtlich zulässig ist.