Si curatoris tui quondam testamento iure facto vel ab intestato legitima delata successio est, hoc casu ei qui non repudiavit hereditatem eam licet adire.
von aiden846 am 30.10.2017
Wenn die Erbschaft des ehemaligen Kurators durch rechtmäßig errichtetes Testament oder durch gesetzliche Erbfolge übertragen wurde, ist in diesem Fall demjenigen, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, deren Annahme gestattet.
von malte.u am 19.02.2018
Wenn Ihnen von Ihrem ehemaligen Vormund Erbrechte entweder durch ein gültiges Testament oder durch gesetzliche Erbfolge zugesprochen wurden, können Sie die Erbschaft annehmen, solange Sie diese nicht bereits ausgeschlagen haben.