Cum igitur hereditas ad quendam sive ex testamento sive ab intestato fuerit delata, sive ex asse sive ex parte, si quidem recta via adire maluerit hereditatem et spe certissima hoc fecerit vel sese immiscuerit, ut non postea eam repudiet, nullo indiget inventario, cum omnibus creditoribus suppositus est, utpote hereditate ei ex sua voluntate infixa.
von vincent839 am 15.12.2019
Wenn daher einem eine Erbschaft entweder durch Testament oder durch Intestaterbfolge zugefallen ist, sei es vom Ganzen oder von einem Teil, wenn er tatsächlich die Erbschaft auf direktem Wege antreten wollte und dies mit höchster Gewissheit getan hat oder sich derart involviert hat, dass er sie später nicht mehr zurückweisen kann, benötigt er kein Inventar, da er allen Gläubigern unterworfen ist, insofern die Erbschaft kraft seines eigenen Willens festgelegt wurde.
von natali864 am 18.05.2021
Wenn jemandem ein Erbe entweder durch Testament oder ohne Testament, sei es das gesamte Vermögen oder nur ein Teil, angeboten wird, und er es direkt und mit absoluter Sicherheit annimmt oder sich in dessen Verwaltung einbringt, mit der Absicht, es später nicht abzulehnen, so benötigt er kein Inventar. Allerdings wird er gegenüber allen Gläubigern vollständig haftbar, da er das Erbe freiwillig angenommen hat.