Ita tamen, ut nulla ex hac causa oriatur vel in hac regia urbe vel in provinciis iactura substantiae furiosi vel mente capti, sed gratis omnia procedant, ne tale hominum infortunium etiam expensarum incremento praegravetur.
von monika968 am 15.07.2013
Derart jedoch, dass aus diesem Grunde weder in dieser königlichen Stadt noch in den Provinzen ein Substanzverlust des Rasenden oder geistig Behinderten entstehe, sondern alle Angelegenheiten unentgeltlich voranschreiten, auf dass ein solches Unglück der Menschen nicht etwa durch eine Steigerung der Ausgaben noch schwerer gemacht werde.
von natalie908 am 28.09.2021
Es sollte jedoch so gehandhabt werden, dass weder in der Hauptstadt noch in den Provinzen ein Verlust des Vermögens einer geistig kranken Person entstehen darf, sondern alle Angelegenheiten unentgeltlich abgewickelt werden, damit deren unglückliche Lage nicht durch zusätzliche Ausgaben verschlimmert wird.