Sed si praesens quidem sit, qui pecunias numerasse vel alias res dedisse scriptus est, aliquam vero administrationem vel in hac alma urbe vel in provinciis gerat, ut difficile esse videatur denuntiationem ei mittere, licentiam damus ei, qui memorata exceptione uti velit, alios iudices adire vel in hac alma urbe vel in provinciis et per eos ei manifestare, cui exceptionem huiusmodi obicit, factam a se super non numerata pecunia querellam esse.
von lana.872 am 13.02.2019
Wenn jedoch die Person, die dokumentiert hat, eine Zahlung geleistet oder andere Gegenstände übergeben zu haben, zwar anwesend ist, aber eine Verwaltungsposition entweder in der Hauptstadt oder in den Provinzen innehat, sodass es schwierig erscheint, ihr eine Benachrichtigung zuzustellen, gestatten wir demjenigen, der diese Ausnahme nutzen möchte, andere Richter in der Hauptstadt oder in den Provinzen aufzusuchen und durch diese der Person, gegen die er die Ausnahme geltend macht, mitzuteilen, dass er eine Beschwerde wegen Nichtzahlung eingereicht hat.
von andre.973 am 09.02.2022
Wenn jedoch derjenige, der nachweislich Geld gezählt oder andere Dinge übergeben haben soll und eine Verwaltungstätigkeit entweder in dieser nährenden Stadt oder in den Provinzen ausübt, gegenwärtig ist, sodass es schwierig erscheint, ihm eine Denunziation zuzustellen, so gewähren wir demjenigen, der die erwähnte Ausnahme nutzen möchte, die Erlaubnis, andere Richter entweder in dieser nährenden Stadt oder in den Provinzen aufzusuchen und durch diese bekannt zu machen, gegen wen er eine solche Ausnahme vorbringt, dass von ihm eine Beschwerde wegen nicht gezahlten Geldes eingereicht wurde.