Si praesens quidem sit, qui pecuniam numerasse vel alias res dedisse scriptus est, aliquam vero administrationem in provinciis gerat, ut difficile esse videatur denuntiationem eidem non numeratae pecuniae mittere, licentiam damus ei, qui memorata exceptione uti velit, alios iudices adire et per eos manifestare, cui exceptionem huiusmodi obicit, factam a se super non numerata pecunia querellam esse.
von hailey.t am 30.03.2019
Falls jemand gegenwärtig ist, der nachweislich Geld gezahlt oder andere Dinge übergeben hat, jedoch eine Verwaltung in den Provinzen führt, sodass es als schwierig erscheinen könnte, eine Mahnung wegen nicht gezahlten Geldes zu senden, gewähren wir ihm die Erlaubnis, der die erwähnte Ausnahme nutzen möchte, andere Richter aufzusuchen und durch sie kundzutun, gegen wen er eine solche Ausnahme erhebt, eine von ihm erhobene Beschwerde wegen nicht gezahlten Geldes zu begründen.
von ayaz.w am 13.08.2024
Wenn jemand, der als Zahler von Geld oder Übergeber anderer Gegenstände aufgezeichnet ist, zwar anwesend ist, aber gerade administrative Aufgaben in den Provinzen ausübt, sodass es schwierig erscheint, ihm eine Benachrichtigung über unbezahlte Gelder zuzustellen, gewähren wir jedem, der die vorgenannte Rechtsverteidigung nutzen möchte, die Erlaubnis, andere Richter aufzusuchen und durch diese dem Betroffenen mitzuteilen, dass gegen ihn eine Beschwerde wegen nicht gezahlter Gelder eingereicht wurde.