Quod si in provinciis vel non sit alius administrator civilis vel militaris, vel per aliquam causam difficile sit ei qui memoratam querellam opponit adire eum et ea quae dicta sunt facere, licentiam ei damus per virum reverentissimum episcopum eandem suam exceptionem creditori manifestare et ita tempus statutum interrumpere.
von ecrin955 am 22.11.2024
Falls in den Provinzen weder ein ziviler noch ein militärischer Verwalter verfügbar ist oder es dem Beschwerdeführer schwerfällt, diese zu erreichen und die üblichen Verfahren zu befolgen, gestatten wir ihm, seinen Einwand dem Gläubiger durch den örtlichen Bischof vorzubringen und dadurch die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
von aaron941 am 01.04.2014
Sollte es in den Provinzen weder einen anderen zivilen noch militärischen Verwalter geben oder es aus irgendeinem Grund für denjenigen, der die vorerwähnte Beschwerde erhebt, schwierig sein, diesen zu erreichen und die genannten Dinge auszuführen, so gewähren wir ihm die Erlaubnis, durch den ehrwürdigsten Bischof seine Einwendung dem Gläubiger zur Kenntnis zu bringen und dadurch die festgelegte Frist zu unterbrechen.