Quod si non sit alius administrator civilis vel militaris vel per aliquam causam difficile sit ei qui memoratam querellam opponit adire eum et ea quae dicta sunt facere, licentiam damus et per virum reverentissimum episcopum eandem suam exceptionem creditori manifestare et ita tempus statutum interrumpere.
von amelie974 am 16.05.2015
Sollte kein anderer ziviler oder militärischer Administrator vorhanden sein oder es aus irgendeinem Grund schwierig sein, denjenigen, der die vorerwähnte Beschwerde erhebt, zu erreichen und die genannten Dinge auszuführen, so erlauben wir auch durch den ehrwürdigsten Bischof, seine Einwendung dem Gläubiger zur Kenntnis zu bringen und dadurch die festgesetzte Frist zu unterbrechen.
von azra.d am 20.08.2021
Falls kein ziviler oder militärischer Verwalter verfügbar ist oder es für die beschwerdeführende Person schwierig ist, einen solchen Verwalter zu erreichen und das übliche Verfahren zu befolgen, gestatten wir ihnen, ihre Einwendung stattdessen durch den Bischof beim Gläubiger vorzubringen, was weiterhin als fristgerechte Einreichung gilt.