Sed ne in hoc ipso iudicio enormibus molestentur dispendiis, vel ex nudis conveniantur facile cuiuscumque mandatis, ipsis quoque sportulis et fideiussionibus modum constituimus observandum, ante omnia decernentes, ne quando sine scriptura vel interpellatione deposita ac sententia prorogata tuae magnitudinis eademque non edita conveniri posse, conventos vero non alium fideiussorem nisi actuarium vel unum e primatibus suae scholae exsecutoribus pro suae personae responsione sine scripto praestare, sive per se ipsi sive procuratore dato in iudicio responsuri sunt, et sive in causis civilibus appetantur sive in criminalibus incusentur.
von ronia.g am 25.07.2021
Damit sie jedoch in diesem Gerichtsverfahren nicht durch enorme Ausgaben belastet werden oder leichtfertig aufgrund bloßer Mandate irgendeiner Person vorgeladen werden, haben wir eine Maßnahme festgelegt, die für die Gerichtsgebühren und Bürgschaften zu beachten ist. Wir verordnen vor allem, dass sie zu keiner Zeit ohne schriftliche Urkunde oder hinterlegte Interpellation und erweiterte Sentenz Ihrer Größe, die nicht veröffentlicht wurde, vorgeladen werden können. Ferner sollen die Vorgeladenen keinen anderen Bürgen als einen Aktuar oder einen der Vornehmsten ihrer Schola als Exekutoren für die Haftung ihrer Person ohne schriftliche Erklärung stellen, ob sie selbst oder durch einen beauftragten Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren zu antworten haben, und ob sie in Zivilsachen verfolgt oder in Strafsachen angeklagt werden.
von fiete.g am 25.12.2014
Um zu verhindern, dass Menschen in diesen Verfahren mit übermäßigen Kosten belastet werden oder aufgrund einfacher Anordnungen leicht vorgeladen werden können, haben wir Grenzen für Gerichtsgebühren und Bürgschaften festgelegt. Vor allem verfügen wir, dass niemand ohne ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation, eine formelle Beschwerde bei Ihrer Dienststelle und ein erweitertes und veröffentlichtes Urteil vorgeladen werden kann. Die Vorgeladenen dürfen als Bürgen nur einen Gerichtsschreiber oder ein hochrangiges Mitglied ihrer Abteilung gegenüber den Gerichtsbeamten als Sicherheit für ihr Erscheinen stellen, ohne schriftliche Dokumentation, unabhängig davon, ob sie persönlich oder durch einen beauftragten Vertreter vor Gericht erscheinen und ob sie mit zivilrechtlichen Ansprüchen oder strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden.