Nec ultra conventionis nomine sportularum quam unum aureum exsecutoribus usque ad finem litis praestent, quemcumque contigerit conveniri.
von mohammad.s am 09.05.2020
Und nicht darüber hinaus, im Namen der Vorladungsgebühren, als ein Aureus an die Vollstrecker bis zum Ende des Rechtsstreits sollen zahlen, wer auch immer vorgeladen wird.
von felix8811 am 27.08.2017
Diejenigen, die vor Gericht geladen werden, sollen den Beamten nicht mehr als ein Goldstück an Gerichtsgebühren zahlen, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist.