Sed si talis sit negotii vilitas, ut etiam sine scriptis, consentientibus videlicet partibus, super ea possit cognosci, expectato sine scriptis, sicut dictum est, habendae cognitionis eventu, si deteriorem calculum reportaverint, sportularum nomine unum tantummodo solidum exsecutori praestabunt.
von jolie.r am 02.12.2022
Wenn jedoch die Geringfügigkeit der Angelegenheit derart ist, dass selbst ohne Schriftstücke, bei offensichtlicher Zustimmung der Parteien, darüber eine Untersuchung durchgeführt werden kann, nachdem man, wie gesagt, ohne Schriftstücke das Ergebnis der durchzuführenden Untersuchung abgewartet hat, sollen sie, falls sie eine ungünstigere Berechnung erhalten haben, als Gerichtsgebühr nur einen Solidus an den Vollstrecker zahlen.
von yannik8883 am 10.01.2024
Sollte jedoch die Angelegenheit derart geringfügig sein, dass sie auch ohne schriftliche Unterlagen verhandelt werden kann, sofern die Parteien zustimmen, dann werden sie nach Abwarten des Ausgangs der mündlichen Verhandlung, wie oben erwähnt, bei einem ungünstigen Urteil dem Vollstrecker lediglich einen Solidus als Gerichtsgebühr zahlen müssen.